Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949)

I. Die Grundrechte:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Samstag, 22. Januar 2011

Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Grundlage und gesetzlicher Auftrag einer WfMmB

Werkstätten für Menschen mit Behinderung sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen, welche wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (§ 136 SGB IX). Gemäß § 136 SGB IX sind Werkstätten für Menschen mit Behinderung Einrichtungen zur Teilhabe und Eingliederung in das Arbeitsleben, dementsprechend sollen Werkstätten

1)        eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anbieten und
2)        ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

Der §40 SGB IX beschreibt die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (BBB) anerkannter Werkstätten. Demzufolge ist

1)        festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen,

2)        im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 zu erbringen.

Grundsätzlich ist der Aufbau zur Teilhabeleistung im §1 SBG IX  „Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ und §39 SGB IX „Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen“ geregelt. Entsprechend §1 sollen Leistungen nach SBG IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern, Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken. Im Sinne von §39 SGB IX sind Einrichtungen dazu verpflichtet die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrags lassen sich folgende grundlegenden Förderziele für die Arbeit in einer Werkstatt ableiten:

1)        die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit so weit wie möglich entwickeln, verbessern oder wiederherstellen

2)        ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Leistung erbringen

3)        Erhalten und Verbessern der Leistungsfähigkeit

4)        Tagesstruktur

5)        Beschäftigungsverhältnis ermöglichen oder sichern

6)        Weiterentwickeln der individuellen Persönlichkeit

7)        berufliche und soziale Rehabilitation

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