Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949)

I. Die Grundrechte:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

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Dienstag, 26. Oktober 2010

Folgen nach dem JGG

Erziehungsmaßregeln

Weisungen (Gebote u. Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen)

  • Weisungen befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen
  • Bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen
  • Eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen 
  • Arbeitsleistungen zu erbringen
  • Sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen 
  • An einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen
  • Sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (TOA)
  • Den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen
  • An einem Verkehrsunterricht teilzunehmen
  • Sich einer heilerzieherischen Behandlung oder Entziehungskur zu unterziehen (Abs. II)

HzE
  • Erziehungsbeistandschaft 
  • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform in Anspruch nehmen

Zuchtmittel (wenn Jugendstrafe nicht geboten, aber dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat)

Verwarnung 
  • das Unrecht der Tat soll dem Jugendlichen eindringlich vorgehalten werden

Auflagen

  • den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutmachen
  • sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen
  • Arbeitsleistungen zu erbringen
  • Einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen

Jugendarrest

  • Freizeitarrest (wird für die wöchentliche Freizeit verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen)
  • Kurzarrest (zwei Tage Kurzarrest = eine Freizeit; wenn Ausbildung oder Arbeit nicht beeinträchtigt werden u. der zusammenhängende Vollzug erzieherisch geboten erscheint)
  • Dauerarrest (1-4 Wochen; wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen)

Jugendstrafe

Freiheitsentzug
  • wird verhängt, wenn wegen schädlichen Neigungen (die in der Tat hervorgetreten sind), Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wegen Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist
  •  min. 6 Monate, max. 5 Jahre; handelt es sich um ein Verbrechen, welches nach allg. Strafrecht mehr als 10 Jahre angedroht, so ist das Höchstmaß 10 Jahre 
  • Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist
  • Aussetzung d. Jugendstrafe zur Bewährung, wenn keine Vorstrafen und Verurteilung von nicht mehr als einem Jahr (max. 2 Jahre), kann Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden 
  • wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt u. in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird
  • Bewährungszeit 2-3 Jahre
  • Richter kann zusätzlich Weisungen oder Auflagen erteilen, um den Jugendlichen erzieherisch zu beeinflussen
  • Für max. 2 Jahre Unterstellung eines Bewährungshelfers
  • Strafaussetzung kann widerrufen werden, wenn der Jugendliche in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt o. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht oder gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt

Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG)
  • wenn nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob in der Straftat schädliche Neigungen hervorgetreten sind, kann die Schuld festgestellt werden, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden 
  • Bewährungszeit 1-2 Jahre + Unterstellung eines Bewährungshelfers

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Entziehungsanstalt
Führungsaufsicht
Entziehung der Fahrerlaubnis

Montag, 21. Juni 2010

Strafrechtliche Verantwortung von Jugendlichen


§3 Verantwortlichkeit
 Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reigf genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.
Im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren unterliegt der Beschuldigte dem Jugendstrafrecht. Es ist dann zu prüfen, ob und ggf. wie weit der Beschuldigte schon strafrechtlich verantwortlich ist (vgl. § 3 JGG). Hierzu wird geprüft ob und in wie weit der Jugendliche Einsichtsfähig und Handlungsfähig ist. Zum ersten muss der Jugendliche erkennen können, dass sein Verhalten nicht mit dem Zusammenleben der Menschen vereinbar ist. Zum zweiten muss der Jugendliche seinen Erkenntnissen auch entsprechende Handlungen folgen lassen. Unter Umständen kommen auch in diesem Falle nur Maßnahmen des Jugendamtes in Frage. Ist der Jugendliche strafrechtlich verantwortlich, dann ist die Anwendung von Jugendstrafrecht zwingend.
In diesem Zusammenhang liegt der zentrale Punkt im Jugendstrafverfahren darin, bereits zu Beginn des Verfahrens 

  • die Lebens- und Familienverhältnisse 
  • den Werdegang
  • das bisherige Verhalten und
  • alle übrigen Umstände 
des Beschuldigten zu ermitteln, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können (§43 JGG).

Aufgaben



Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte. Grund sind die Besonderheiten in der psychologischen Entwicklung. Außerdem erfordern jugendliche Sozialisationsprozesse spezielle Reaktionen auf Straftaten. Bis zu einem gewissen Grade sind Straftaten sogar Ausdruck der (im Prinzip notwendigen) Abgrenzung und Selbstfindung.
Auch wirken etwa die Werte und Normen des Freundes- und Bekanntenkreises ("Peergroup") besonders stark auf Jugendliche und junge Erwachsene ein.
Entsprechend wird etwa Gruppendruck oft zu milderer Sanktionierung führen.
Im allgemeinen Strafrecht wirkt gemeinschaftliches Handeln dagegen in der Regel (z.T. erheblich) strafverschärfend
Zudem sind aufgrund des jugendlichen Charakters die Reaktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht flexibler. Insbesondere bestehen auch weitgehende Möglichkeiten, Verfahren ohne formelles Urteil zu beenden und stattdessen auf den Beschuldigten erzieherisch einzuwirken.
 
Fazit:
Das Jugendstrafrecht hat einen erzieherischen Auftrag, da begangene Straftaten von Jugendlichen häufig auf ihre Entwicklung zurückzuführen sind. Die Urteile sollen nicht als Abschreckung dienen, sondern sollen jugendadäquat und pädagogisch sein.  Durch die erzieherischen Maßnahmen sollen zukünftige Straftaten verhindert werden. Der Jugendliche soll in seiner Entwicklung unterstützt werden, daher ist die Dauer des Freiheitsentzuges eingeschränkt und die Anordnung einer Untersuchungshaft mit strengen Voraussetzungen verknüpft.

Dienstag, 15. Juni 2010

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

http://www.jugendstrafrecht.de/