1. Grundrechte
gilt auch für Kinder
UN-Kinderrechtskonvention ist neu verabschiedet
2. Kinderrechtskonvention
1989 verabschiedet von der vereinigten Nationen
mit ausnahme von der USA und Somalia <--- kein Mitglied der UN-Kinderrechtskonvention
Deutschland ist seid 1992 dabei
Konvention hat eher den Charakter von einer empfehlung als von Rechten
immernoch massiveVerletzungen
3. Prinzipien
Kinder sind Träger eigener Rechte
alle Rechte sind gleich
alle Kinder haben die gleichen Rechte
siehe bearbeiteten Text
Die weiterführenden Punkte 2.2 und 2.3 müssen aus dem Text entnommen werden
4. Beteiligungsrechte
jedes Kind hat das Recht angehört zu werden
Kinder dürfen sich am Leben beteiligen / Fragen stellen / Entscheudungen treffen
5. Kollision mit Elternrecht
Artikel 6 aus dem Grundgesetzbuch
regelt das Elternrecht
Der Staat tritt nur in Notfällen ein (Staatliches Wächteramt)
Kindeswohl
Elternrecht
6Partizipation
Eltern geben Macht an ihre Kinder ab
eigenständigkeit wir anerkannt und gefördert
Rechte und Pflichten von Eltern
1. Gesetzliche Bestimmungen
Eltern sind für ihre Kibnder und deren Erziehung verantwortlich und zuständig
Der Staat hat nur geringe Möglichkeiten in das Recht einzugreifen
kommt es zur Gefährdung des Kindeswohls, muss der Staat die Gefährdung abwehren (staatliche Wächteramt)
1.1 Die drei Bereiche der elterlichen Sorge
1. Personensorge § 1631 1 BGB
Pflege
Erziehung
Beaufsichtigung
Aufenthaltsbestimmung
Ausbildungs- und Berufswahl
2. Vermögenssorge § 1638 1 BGB
Eltern verwalten das Vermögen der Kinder
3. Gesetzliches Vermögen § 1629 BGB
Eltern schließen Verträge
Einwilligungen von Operationen
Anträgen bei Behörden
Schul. an- und ummeldung
Gemeinsame Elterliche Sorge § 1627 BGB
tritt bei einer Trennung ein
auch in Folgenden fällen:
getrenntleben der Eltern
Scheidung der Eltern
Kind lebt bei Verwanten
Kind lebt im Heim
3. Altagssorge § 1687 1 BGB
lebt das Kind bei einem Elternteil oder in einem Heim etc. müssen alle alltäglichen Situationen nicht mit dem Partner oder der gesetzlichen Vertretung abgesprochen werden.
4. Erziehungsprinzipien
fähigkeiten des Kindes sind zu berücksichtigen
müssen ab einem Gewissen alter nicht mehr beaufsichtigt werden
Kinder müssen über Rechte und Pflichten aufgeklärt werden
Verantwortung, Handlungsfähigkeit, Gemeinschaftsfähigkeit sind zu fördern
Der Blog ist noch nicht fertig. Ich bin immer offen für Verbesserungsvorschläge.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949)
I. Die Grundrechte:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
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Dienstag, 25. Januar 2011
Kindeswohlgefährdung im BGB
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1.Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1.Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
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