Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949)

I. Die Grundrechte:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Dienstag, 26. Januar 2010

Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege

In Deutschland gibt es sechs Hauptorganisationen:

  1. Arbeiterwohlfahrt (AWO)
  2. Deutscher Caritsverband (DCV)
  3. Der Paritätische Wohlfahrtsverband
  4. Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
  5. Diakonisches Werk (DW)
  6. Zentralwohlfahtrsstelle der Juden in Deutschland (ZWST)

Die sechs Verbände haben sich zur Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)

Dienstag, 19. Januar 2010

Definition zu dem Begriff "Behinderung"

Menschen mit Behinderung sind im Sinne des SGB IX:
  • bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt
  • und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben(§2 Absatz 2 SGB IX)
  • Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§2 Absatz 1 SGB IX).

Sozialgesetzbücher

Sozialgesetzbuch (SGB)

Durch das Sozialgesetzbuch soll das früher in vielen Gesetzen verstreut geregelte Sozialrecht in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst und überschaubar gemacht werden. Dieses Vorhaben ist bereits weitgehend verwirklicht. Es sind folgende eigenständige Bücher des Sozialgesetzbuches in Kraft:

SGB I (Allgemeiner Teil): Das SGB I enthält u.a. Vorschriften über Auskunfts- und Beratungspflichten der Leistungsträger gegenüber dem Ratsuchenden. Es zählt ferner stichwortartig die wichtigsten, in den einzelnen Gesetzen geregelten Sozialleistungen auf, begründet allerdings selbst keine finanziellen Leistungsansprüche. Mit der Teilhabe behinderter Menschen befasst sich § 10 SGB I. Danach haben Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf bestimmte erforderliche Hilfen. Dabei geht es funktional um verschiedene Ziele, u. a. darum,
  • eine Behinderung abzuwenden oder ihre Folgen abzumildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden,
  • behinderten Menschen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
  • ihnen eine selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen,
  • Benachteiligungen aufgrund der Behinderung entgegenzuwirken.
§ 29 SGB I zählt übersichtsartig die zur Errechnung dieser Ziele vorgesehenen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen auf. Es sind dies die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen. Ferner weist § 29 SGB I auf die besonderen und sonstigen Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen insbesondere im Arbeitsleben hin.

SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende): Mit dem Zweiten Buch hat der Gesetzgeber das bisherige Nebeneinander der Fürsorgesysteme von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe beendet und mit dem Arbeitslosengeld II eine einheitliche Sozialleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen. Es geht im SGB II um eine Grundsicherung, verbunden mit einer intensiven Unterstützung der Leistungsberechtigten bei ihrer Eingliederung in Arbeit (vgl. §§ 1, 3 und 4 SGB II). Das SGB II fordert dabei von den Leistungsberechtigten ausdrücklich, dass diese alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, sie müssen insbesondere aktiv an ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken (vgl. § 2 SGB II). Maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen der Grundsicherung nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist, ob der Betreffende erwerbsfähig ist (vgl. § 7 SGB II).

Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise. Letztere sind zuständig für Leistungen für Unterkunft und Heizung, Kinderbetreuungsleistungen, Schuldner- und Suchtberatung, Leistungen für besonderen einmaligen Bedarf sowie die psychosoziale Betreuung der Arbeitsuchenden. Die Agentur für Arbeit ist für alle übrigen Leistungen der Grundsicherung zuständig. Dies sind insbesondere Leistungen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sowie Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Wohn- und Heizkosten (vgl. § 6 SGB II).

Beide Träger errichten vor Ort Arbeitsgemeinschaften in den nach dem SGB III eingerichteten Jobcentern, um die Leistungen „aus einer Hand“ zu erbringen (vgl. § 44b SGB II und § 9 Abs. 1a SGB III). Im Rahmen einer zunächst zeitlich befristeten Erprobung nehmen deutschlandweit 69 Kommunen zusätzlich zu ihren originären Aufgaben nach dem SGB II auch diejenigen der Agentur für Arbeit nach diesem Gesetz wahr (sog. optierende und zugelassene Kommunen).

SGB III (Arbeitsförderung): Inhalt des SGB III ist das früher im Arbeitsförderungsgesetz geregelte Recht der Arbeitsförderung, d. h. die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Es beinhaltet vor allem die leistungsrechtlichen Grundlagen für die Förderung der Arbeitsvermittlung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und die Entgeltersatzleistungen, insbesondere das Arbeitslosengeld I (Arbeitslosenversicherung). Auch die Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen ist Teil des SGB III (vgl. §§ 19, 97 ff., 218 Abs. 2, 219, 235a, 236 ff., 248 ff.).

SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung): Das SGB IV enthält gemeinsame Vorschriften für die gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie soziale Pflegeversicherung), z. B. über die versicherten Personen, die Beiträge und die Selbstverwaltung der Träger.

SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung): Im SGB V sind die rechtlichen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Aufgabe der Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Dazu sieht das SGB V Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zu ihrer Früherkennung sowie zu ihrer Behandlung vor. Ziel der Krankenversicherung ist es u. a., den Eintritt dauerhafter Behinderungen zu vermeiden (Prävention). Daher haben Versicherte auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die erforderlich sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen abzumildern (§ 11 Abs. 2 SGB V).

SBG VI (Gesetzliche Rentenversicherung): Das SGB VI enthält die Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente” stellt die Rentenversicherung den Versicherten umfangreiche Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Verfügung. Ferner regelt das SGB VI das Recht der Erwerbsminderungsrenten sowie der Renten wegen Alters einschließlich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung): Im SGB VII finden sich die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften). Sie befasst sich mit der Verhütung und den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Versicherungsfälle). Geregelt sind im SGB VII daher die medizinische und berufliche Rehabilitation nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten sowie die Rentenleistungen bei geminderter Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig sind auch die im SGB VII enthaltenen weitgehenden Beschränkungen ihrer Haftung für Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die auf ein Verhalten des Unternehmers oder eines im Betrieb Beschäftigten zurückzuführen sind.

SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe): Das SGB VIII enthält u. a. Regelungen zu den Leistungen der Jugendhilfe (z. B. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der Familie). Dazu gehören auch Ansprüche auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII), Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (z. B. deren Inobhutnahme) und die Bestimmungen über Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche.

SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen): Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Als sozialpolitisches Ziel aller Teilhabeleistungen nennt § 1 des SGB IX die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das SGB IX definiert in § 2 die Begriffe Behinderung und Schwerbehinderung. Es beschreibt, was die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe jeweils konkret bewirken sollen, welche Leistungsinhalte sie haben und wer der dafür zuständige Träger ist. Das SGB IX enthält außerdem Bestimmungen zur Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger untereinander sowie mit den Leistungserbringern und regelt die hierzu erforderlichen Verfahrensweisen. Auch das Schwerbehindertenrecht wurde als Teil 2 in das SGB IX integriert – und dadurch zugleich das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG) abgelöst. Das Schwerbehindertenrecht umfasst die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen”.

SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz): Gegenstand des SGB X sind vor allem genaue, für alle Sozialleistungsträger geltende Regelungen des Verwaltungsverfahrens. Es stärkt die verfahrensrechtliche Position des Bürgers (z. B. durch den Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht), begründet für ihn aber auch Mitwirkungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger. Wichtig für den Empfänger von Sozialleistungen ist auch der umfassende, strenge Datenschutz, den das SGB X in den §§ 67 ff. gewährleistet.

SGB XI (Soziale Pflegeversicherung): Das SGB XI enthält als eigenständigen Zweig der Sozialversicherung die Pflegeversicherung zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Das SGB XI bestimmt dabei die Grundsätze, nach denen pflegebedürftige Menschen Hilfe erhalten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Danach hat z. B. die häusliche Pflege Vorrang vor der Pflege in stationären Einrichtungen. Betont wird auch der Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden (vgl. § 5 SGB XI).

SGB XII (Sozialhilfe): Mit dem SGB XII ist auch das Recht der Sozialhilfe, das früher im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt war, Teil des SGB. In seinen allgemeinen Vorschriften beschreibt das SGB XII die Aufgaben der Sozialhilfe, bestimmt deren Nachrang gegenüber eigenen Bemühungen des Betroffenen und anderen Sozialleistungen und legt fest, wer Träger der Sozialhilfe ist. Das SGB XII regelt ferner, nach welchen Grundsätzen sich die Erbringung von Sozialhilfe richtet (z. B. nach den Bedarfsdeckungs- und dem Individualisierungsprinzip, vgl. die §§ 9 ff.). Die Sozialhilfe umfasst neben der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Hilfe zur Pflege und weiteren Leistungsarten auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 – 60) sowie die Blindenhilfe (§ 72). Für erwerbsfähige Hilfebedürftige hingegen gilt das SGB II.

Allgemeines zu den Integrationsämtern

In NRW gibt es zwei Intergrationsämter, einmal in Köln und einmal in Münster. Zu den Aufgaben der Integrationsämtern gehört, die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben, der besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe und desweiteren die organisation und Durchführung von Seminaren und Öffentlichkeitsarbeit für das betriebliche Integrationsteam.

Die Integrationsämter bieten einen umfassenden und unbürokratischen Service für Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen und die betriebliche Integrationsteams. Ziel ist es, fachlich fundierte, technisch, finanziell und organisatorisch realisierbare Lösungen zu finden, die für die Betriebe wie auch für die schwerbehinderten Beschäftigten akzeptabel sind.

Die Integrationsämter bieten ...
  • Information und Beratung in allen - auch technischen - Fragen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen stehen, z.B. bei der behinderungsgerechten Gestaltung bestehender und der Einrichtung neuer Arbeitsplätze.

  • psychosoziale Betreuung und Begleitung im Einzelfall, die von Fachdiensten übernommen werden, die auf verschiedene Behinderungsarten spezialisiert sind.

  • finanzielle Förderung, z.B. wenn Arbeitsleistungen schwerbehinderter Beschäftigter aufgrund ihrer Behinderung deutlich unter der Arbeitsleistung nicht behinderter Kollegen liegen oder für die Anschaffung von technischen Arbeitshilfen.

  • Seminare und Bildungsangebote vor allem für das betriebliche Integrationsteam, aber auch für andere Personen, die mit der beruflichen Teilhabe schwerbehinderter Menschen befasst sind.

Fachdienste : Den Integrationsämtern stehen hierfür die technischen Beratungsdienste wie auch die in ihrem Auftrag arbeitenden Integrationsfachdienste zur Verfügung. Beide Fachdienste sind Experten auf ihrem Gebiet und bieten ein umfangreiches Beratungs- und Betreuungangebot für Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen. Ihre Arbeit erfolgt in der Regel vor Ort. Dazu gehört auch die Information und Beratung des beruflichen Umfelds, der Vorgesetzten und Arbeitgeber.

(Quelle:http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_page.php/_c-507/_nr-1/_lkm-778/i.html)

LWL-Integrationsamt Westfalen

Das LWL-Integrationsamt Westfalen

Das LWL-Integrationsamt Westfalen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe fördert die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Das LWL-Integrationsamt Westfalen bietet Beratung und Unterstützung zum Thema Arbeit. Schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können finanzielle Hilfen bekommen.

Das LWL-Integrationsamt Westfalen ist für den besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen zuständig. Es entscheidet über die Anträge von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Zustimmung zur Kündigung.

Das LWL-Integrationsamt Westfalen arbeitet mit den Fachstellen für Behinderte Menschen im Beruf (ehemals "örtlichen Fürsorgestellen") der Kreise und Städte eng zusammen.


Begrüßungsvideo in Deutscher Gebärdensprache




Aufgaben:

Die Aufgaben der Integrationsämter sind festgelegt im Schwerbehindertenrecht - Sozialgesetzbuch IX, Teil 2 Schwerbehindertenrecht.

Die Integrationsämter sind zuständig für ...

Zusammenarbeit: Die Integrationsämter arbeiten eng zusammen mit Rehabilitationsträgern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden sowie mit dem betrieblichen Integrationsteam. Sie verstehen sich als Ratgeber und Partner.

Organisation: Sie sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert. In einigen Ländern wird ein Teil der Aufgaben auf örtliche Fürsorgestellen übertragen.

Zusammenschluss: Die Integrationsämter haben sich mit den Hauptfürsorgestellen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zusammengeschlossen. Die Hauptfürsorgestellen wurden in "Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf" umbenannt.

Briefadresse:
LWL-Integrationsamt Westfalen

48133 Münster

Besuchs- und Zustelladresse:
LWL-Integrationsamt Westfalen
Warendorfer Straße 21-23

48145 Münster

Telefon: 0251 591-3740

Fax: 0251 591-6818

Homepage:

http://www.lwl.org/LWL/portal