Der § 1 des SGBIX erläutert die Zielsetzung des Gesetzes.
- Das SGB IX dient Menschen mit Behinderungen und Menschen die von Behinderung bedroht sind. Es regelt die Leistungen für Menschen mit Behinderung, die notwendig sind, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Desweiteren soll es die Benachteiligungen vermeiden oder entgegenwirken.
Welche Leistungen zur Teilhabe sind im SGB IX normiert?
Der § 4 legt die Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fest. Die Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, werden in vier Leistungsgruppen aufgeteilt. Dazu gehört:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leisungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Welche Rehabilitationsträger sind für diese Leistungen zuständig?
Im § 5 und 6 wird der Rehabilitationsträger bestimmt.
- die gesetzliche Krankenkasse
- die Bundesagentur für Arbeit
- die gesetzliche Unfallversicherung
- die gesetzliche Rentenversicherung und die Altersicherung für Landwirte
- die Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge zur Enttschädigung bei Gesundheitsschäden
- die öffentliche Jugendhilfe
- die Sozialhilfe
Welche Aufgaben nehmen gemeinsame Servicestellen wahr?
Die Aufgaben der Servicestellen werden § 22 bis 25 festgehalten. Die Servicestellen bieten ein individuelle Beratung und Unterstützung für Menschen mit Behinderung, von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personenberechtigten. Beratung und Unterstützung beziehen sich auf folgende Bereiche:
- Hilfe im Arbeitsleben sowie über Verwaltungsabläufe
- Information zum Rehabilitationsbedarfs
- welcher Rehabilitationsträger zuständig ist
- weiterleiten von Information an den Rehabilitationsträger, die zur Bewilligung von Leitungen benötigt werden
- koordination zwischen Träger und Antragsstelle
Vom Antrag zur Leisung
- Antrag für Leistungen stellen
- Die Zustädigkeit von Behörden und Rehabilitationsträgern feststellen
- Umgehende Weiterleitung an zuständigen Träger
- Feststellung des Rehabilitationsbedarfs innerhalb von zwei bis drei Wochen
- Unverzügliche Weiterleitung von Leistungen an den Antragssteller/in
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