Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949)

I. Die Grundrechte:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Dienstag, 29. Dezember 2009

Servicestelle in Lüdenscheid

c/o AOK Westfalen-Lippe
Regionaldirektion Märkischer Kreis
Knapper Str. 59
58507 Lüdenscheid
Telefon : 02351/105-211
Telefax: 02351/105-219

Öffnungszeiten:
Mo bis Fr 9.00 - 12.00 Uhr; Mo bis Do 14.00 - 15.30 Uhr

Homepage: www.reha-servicestellen.de
Email: servicestelle-reha.luedenscheid@wl.aok.de

Hier gibt es den Beratungsführer zum Downloaden (.pdf)

Montag, 28. Dezember 2009

Die Hölle von Ückermünde

Die Hölle von Ückermünde.
Psychiatrie im Osten (Dokumentarfilm)

Länge der Reportage: 43 Min.
Buch und Regie: Ernst Klee,
http://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Klee
Produktion: ARD
Erstsendung: 1993


Diese Reportage wurde 1993 in der ARD ausgestrahlt.
In 43 Minuten wird am Beispiel zweier Anstalten
in den neuen Bundesländern.
Die Entwicklung der Psychiatrie
"im Jahre 3 nach der Wiedervereinigung" gezeigt.
Ein Prüfstein für die gesamte Psychiatrie
und Behindertenhilfe bis heute.
Der Film zeigt einen schockierenden Umgang
mit behinderten Menschen.
Dabei bedient sich die Kommentierung
der Sicht der Betroffenen.
50 Jahre nach der Euthanasie in Deutschland erinnert
diese Dokumentation erneut daran.

Traurige Wirklichkeit:
In ostdeutschen psychiatrischen Anstalten,
z. B. in Ueckermünde in Mecklenburg-Vorpommern,
vegetieren auch nach der Wende Patienten
ohne Beschäftigung und Betreuung in Massensälen.

Dienstag, 1. Dezember 2009

Sozialrechtliche Grundlagen

Was ist die Zielsetzung des SGB IX?

Der § 1 des SGBIX erläutert die Zielsetzung des Gesetzes.
  • Das SGB IX dient Menschen mit Behinderungen und Menschen die von Behinderung bedroht sind. Es regelt die Leistungen für Menschen mit Behinderung, die notwendig sind, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Desweiteren soll es die Benachteiligungen vermeiden oder entgegenwirken.


Welche Leistungen zur Teilhabe sind im SGB IX normiert?

Der § 4 legt die Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fest. Die Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, werden in vier Leistungsgruppen aufgeteilt. Dazu gehört:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leisungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft


Welche Rehabilitationsträger sind für diese Leistungen zuständig?

Im § 5 und 6 wird der Rehabilitationsträger bestimmt.

  • die gesetzliche Krankenkasse
  • die Bundesagentur für Arbeit
  • die gesetzliche Unfallversicherung
  • die gesetzliche Rentenversicherung und die Altersicherung für Landwirte
  • die Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge zur Enttschädigung bei Gesundheitsschäden
  • die öffentliche Jugendhilfe
  • die Sozialhilfe


Welche Aufgaben nehmen gemeinsame Servicestellen wahr?

Die Aufgaben der Servicestellen werden § 22 bis 25 festgehalten. Die Servicestellen bieten ein individuelle Beratung und Unterstützung für Menschen mit Behinderung, von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personenberechtigten. Beratung und Unterstützung beziehen sich auf folgende Bereiche:

  • Hilfe im Arbeitsleben sowie über Verwaltungsabläufe
  • Information zum Rehabilitationsbedarfs
  • welcher Rehabilitationsträger zuständig ist
  • weiterleiten von Information an den Rehabilitationsträger, die zur Bewilligung von Leitungen benötigt werden
  • koordination zwischen Träger und Antragsstelle

Vom Antrag zur Leisung
  1. Antrag für Leistungen stellen
  2. Die Zustädigkeit von Behörden und Rehabilitationsträgern feststellen
  3. Umgehende Weiterleitung an zuständigen Träger
  4. Feststellung des Rehabilitationsbedarfs innerhalb von zwei bis drei Wochen
  5. Unverzügliche Weiterleitung von Leistungen an den Antragssteller/in

Mittwoch, 7. Oktober 2009

Gästebuch

Heilerziehungspfleger

Heilerziehungspfleger/innen sind sozialpädagogisch und pflegerisch ausgebildete Fachkräfte, die sich für die Assistenz, Beratung, Begleitung, Pflege und Bildung von Menschen mit einer Behinderung im ambulanten und stationären Bereich einsetzen. Sie arbeiten in Kooperation mit anderen Berufsgruppen und Fachdiensten und entscheiden gemeinsam über Ziele, Inhalte und Formen ihres Handelns aufgrund erworbener Kenntnisse moderner Theorien und Methoden der Behindertenhilfe sowie ihrer Anwendung. Eine ganzheitliche, auf die individuellen Bedürfnisse des behinderten Menschen abgestimmte Hilfe steht im Mittelpunkt der täglichen Arbeit. Heilerziehungspfleger/innen sind Bezugsperson und Partner der Menschen mit Behinderungen. Besonders wichtig ist die Auseinandersetzung mit dem eigenen Menschenbild als Grundvoraussetzung des Berufes. Je nach Art und Ausprägung der Behinderung verändert sich der Aufgabenschwerpunkt des/der Heilerziehungspflegers/in. Dies setzt voraus, dass er/sie gelernt hat, Behinderungen, ihre Ursachen und Auswirkungen richtig einzuschätzen, vorhandene Fähigkeiten und Kräfte des Menschen zu erkennen und zu aktivieren und notwendige unterstützende Hilfe zu geben. (Quelle: http://www.hep-bundesverband.de/berufsbild.html)