Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949)

I. Die Grundrechte:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Dienstag, 26. Oktober 2010

Folgen nach dem JGG

Erziehungsmaßregeln

Weisungen (Gebote u. Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen)

  • Weisungen befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen
  • Bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen
  • Eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen 
  • Arbeitsleistungen zu erbringen
  • Sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen 
  • An einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen
  • Sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (TOA)
  • Den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen
  • An einem Verkehrsunterricht teilzunehmen
  • Sich einer heilerzieherischen Behandlung oder Entziehungskur zu unterziehen (Abs. II)

HzE
  • Erziehungsbeistandschaft 
  • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform in Anspruch nehmen

Zuchtmittel (wenn Jugendstrafe nicht geboten, aber dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat)

Verwarnung 
  • das Unrecht der Tat soll dem Jugendlichen eindringlich vorgehalten werden

Auflagen

  • den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutmachen
  • sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen
  • Arbeitsleistungen zu erbringen
  • Einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen

Jugendarrest

  • Freizeitarrest (wird für die wöchentliche Freizeit verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen)
  • Kurzarrest (zwei Tage Kurzarrest = eine Freizeit; wenn Ausbildung oder Arbeit nicht beeinträchtigt werden u. der zusammenhängende Vollzug erzieherisch geboten erscheint)
  • Dauerarrest (1-4 Wochen; wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen)

Jugendstrafe

Freiheitsentzug
  • wird verhängt, wenn wegen schädlichen Neigungen (die in der Tat hervorgetreten sind), Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wegen Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist
  •  min. 6 Monate, max. 5 Jahre; handelt es sich um ein Verbrechen, welches nach allg. Strafrecht mehr als 10 Jahre angedroht, so ist das Höchstmaß 10 Jahre 
  • Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist
  • Aussetzung d. Jugendstrafe zur Bewährung, wenn keine Vorstrafen und Verurteilung von nicht mehr als einem Jahr (max. 2 Jahre), kann Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden 
  • wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt u. in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird
  • Bewährungszeit 2-3 Jahre
  • Richter kann zusätzlich Weisungen oder Auflagen erteilen, um den Jugendlichen erzieherisch zu beeinflussen
  • Für max. 2 Jahre Unterstellung eines Bewährungshelfers
  • Strafaussetzung kann widerrufen werden, wenn der Jugendliche in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt o. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht oder gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt

Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG)
  • wenn nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob in der Straftat schädliche Neigungen hervorgetreten sind, kann die Schuld festgestellt werden, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden 
  • Bewährungszeit 1-2 Jahre + Unterstellung eines Bewährungshelfers

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Entziehungsanstalt
Führungsaufsicht
Entziehung der Fahrerlaubnis

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