Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949)

I. Die Grundrechte:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Montag, 21. Juni 2010

Aufgaben



Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte. Grund sind die Besonderheiten in der psychologischen Entwicklung. Außerdem erfordern jugendliche Sozialisationsprozesse spezielle Reaktionen auf Straftaten. Bis zu einem gewissen Grade sind Straftaten sogar Ausdruck der (im Prinzip notwendigen) Abgrenzung und Selbstfindung.
Auch wirken etwa die Werte und Normen des Freundes- und Bekanntenkreises ("Peergroup") besonders stark auf Jugendliche und junge Erwachsene ein.
Entsprechend wird etwa Gruppendruck oft zu milderer Sanktionierung führen.
Im allgemeinen Strafrecht wirkt gemeinschaftliches Handeln dagegen in der Regel (z.T. erheblich) strafverschärfend
Zudem sind aufgrund des jugendlichen Charakters die Reaktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht flexibler. Insbesondere bestehen auch weitgehende Möglichkeiten, Verfahren ohne formelles Urteil zu beenden und stattdessen auf den Beschuldigten erzieherisch einzuwirken.
 
Fazit:
Das Jugendstrafrecht hat einen erzieherischen Auftrag, da begangene Straftaten von Jugendlichen häufig auf ihre Entwicklung zurückzuführen sind. Die Urteile sollen nicht als Abschreckung dienen, sondern sollen jugendadäquat und pädagogisch sein.  Durch die erzieherischen Maßnahmen sollen zukünftige Straftaten verhindert werden. Der Jugendliche soll in seiner Entwicklung unterstützt werden, daher ist die Dauer des Freiheitsentzuges eingeschränkt und die Anordnung einer Untersuchungshaft mit strengen Voraussetzungen verknüpft.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen