Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949)

I. Die Grundrechte:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Montag, 21. Juni 2010

Strafrechtliche Verantwortung von Jugendlichen


§3 Verantwortlichkeit
 Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reigf genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.
Im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren unterliegt der Beschuldigte dem Jugendstrafrecht. Es ist dann zu prüfen, ob und ggf. wie weit der Beschuldigte schon strafrechtlich verantwortlich ist (vgl. § 3 JGG). Hierzu wird geprüft ob und in wie weit der Jugendliche Einsichtsfähig und Handlungsfähig ist. Zum ersten muss der Jugendliche erkennen können, dass sein Verhalten nicht mit dem Zusammenleben der Menschen vereinbar ist. Zum zweiten muss der Jugendliche seinen Erkenntnissen auch entsprechende Handlungen folgen lassen. Unter Umständen kommen auch in diesem Falle nur Maßnahmen des Jugendamtes in Frage. Ist der Jugendliche strafrechtlich verantwortlich, dann ist die Anwendung von Jugendstrafrecht zwingend.
In diesem Zusammenhang liegt der zentrale Punkt im Jugendstrafverfahren darin, bereits zu Beginn des Verfahrens 

  • die Lebens- und Familienverhältnisse 
  • den Werdegang
  • das bisherige Verhalten und
  • alle übrigen Umstände 
des Beschuldigten zu ermitteln, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können (§43 JGG).

Schuldunfähig

Kinder, die bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt waren, sind grundsätzlich schuldunfähig (§19 StGB).Gleiches gilt für Menschen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§20 StGB). Es ist möglich, dass diese Menschen zwar einsehen, etwas Falsches zu tun, aber unfähig sind, ihr Handeln zu steuern. Wer sich allerdings bewusst in solch einen Zustand versetzt, z.B. mit Hilfe von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, ist für sein Handeln verantwortlich. Beispiel: Ein Mann betrinkt sich vorsätzlich, um dann einen anderen zu verprügeln.

Aufgaben



Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte. Grund sind die Besonderheiten in der psychologischen Entwicklung. Außerdem erfordern jugendliche Sozialisationsprozesse spezielle Reaktionen auf Straftaten. Bis zu einem gewissen Grade sind Straftaten sogar Ausdruck der (im Prinzip notwendigen) Abgrenzung und Selbstfindung.
Auch wirken etwa die Werte und Normen des Freundes- und Bekanntenkreises ("Peergroup") besonders stark auf Jugendliche und junge Erwachsene ein.
Entsprechend wird etwa Gruppendruck oft zu milderer Sanktionierung führen.
Im allgemeinen Strafrecht wirkt gemeinschaftliches Handeln dagegen in der Regel (z.T. erheblich) strafverschärfend
Zudem sind aufgrund des jugendlichen Charakters die Reaktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht flexibler. Insbesondere bestehen auch weitgehende Möglichkeiten, Verfahren ohne formelles Urteil zu beenden und stattdessen auf den Beschuldigten erzieherisch einzuwirken.
 
Fazit:
Das Jugendstrafrecht hat einen erzieherischen Auftrag, da begangene Straftaten von Jugendlichen häufig auf ihre Entwicklung zurückzuführen sind. Die Urteile sollen nicht als Abschreckung dienen, sondern sollen jugendadäquat und pädagogisch sein.  Durch die erzieherischen Maßnahmen sollen zukünftige Straftaten verhindert werden. Der Jugendliche soll in seiner Entwicklung unterstützt werden, daher ist die Dauer des Freiheitsentzuges eingeschränkt und die Anordnung einer Untersuchungshaft mit strengen Voraussetzungen verknüpft.

Dienstag, 15. Juni 2010

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

http://www.jugendstrafrecht.de/