§3 Verantwortlichkeit
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reigf genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.
Im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren unterliegt der Beschuldigte dem Jugendstrafrecht. Es ist dann zu prüfen, ob und ggf. wie weit der Beschuldigte schon strafrechtlich verantwortlich ist (vgl. § 3 JGG). Hierzu wird geprüft ob und in wie weit der Jugendliche Einsichtsfähig und Handlungsfähig ist. Zum ersten muss der Jugendliche erkennen können, dass sein Verhalten nicht mit dem Zusammenleben der Menschen vereinbar ist. Zum zweiten muss der Jugendliche seinen Erkenntnissen auch entsprechende Handlungen folgen lassen. Unter Umständen kommen auch in diesem Falle nur Maßnahmen des Jugendamtes in Frage. Ist der Jugendliche strafrechtlich verantwortlich, dann ist die Anwendung von Jugendstrafrecht zwingend.
In diesem Zusammenhang liegt der zentrale Punkt im Jugendstrafverfahren darin, bereits zu Beginn des Verfahrens
- die Lebens- und Familienverhältnisse
- den Werdegang
- das bisherige Verhalten und
- alle übrigen Umstände