Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949)

I. Die Grundrechte:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Dienstag, 26. Oktober 2010

Elternschaft und Behinderung

1.Sind Elternschaft und Behinderung miteinander vereinbar?
  • Das vorherrschende Behindertenbild vom geschlechtsneutralen, allein stehenden und unselbständigen Menschen, der nicht in der Lage ist, für Andere zu sorgen, steht im Widerspruch zum gängigen Elternbild. Die 670 Träger der Behindertenhilfe meldeten 1996 etwa 1000 Elternschaften mit etwa 1300 Kindern. Im Gegensatz zu nichtbehinderten Eltern werden Eltern mit geistiger Retardierung jedoch von den Ämtern stark kontrolliert. Desweiteren werden i.d.R. die Familien getrennt und die Kinder in Pflegefamilien untergebracht.
2.Welche Barrieren und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es im Alltag von behinderten Müttern und Väter?



  • Gesetzliche Nachteilausgleiche - dazu gehören z.B. ein barrierefreier Umbau der Wohnung, spezielle Computerausstattungen für blinde Menschen oder Kraftfahrzeughilfen für mobilitätsbehinderte Menschen. Mütter und Väter mit Behinderung, die nicht im Erwerbsleben stehen sind von den Leistungen ausgeschlossen





  • - Eltern mit Behinderung haben in vielen Lebenssituationen große Schwierigkeiten. Konkret handelt es sich um folgende Einschränkungen: Kommunikationsbarrieren für blinde und gehörlose Eltern, bauliche Zugangsbarrieren für mobilitätsbehinderte Eltern zu fast allen gesellschaftlichen Bereichen, fehlende Hilfsmittel zur Versorgung der Kinder sowie fehlende personelle Unterstützung in Form von Assistenz





  • Kommunikationsbarrieren für blinde und gehörlose Menschen- Blinde Menschen fühlen sich meist sehr eingeschränkt der Informationsangebote. Bei allen Informationen werden sie meist ausgeschlossen. Im Kindergarten oder in den Schulen können sie sich nie nach den Kindern oder nach Informationen informieren. Die Unterstützung von finanziellen Gebärdesprachdolmetscherin fehlt total.




  • Bauliche Zugangsbarrieren für mobilitätsbehinderte Menschen- bauliche Barrieren sind für sie ein großes Teilhabehindernis. Der Zugang zu Behörden, Freizeitstätten, Schulen oder Kindergärten sind oft durch Stufen versperrt. Türen zu eng, öffentliche Verkehrsmittel oft unzugänglich. Familienangebote wie Babygruppen, Schwimmbäder oder Kinderspielplätze sind für Rolsltuhlfahrer oft gar nicht erreichbar oder nutzbar. Bauliche Barrieren helfen ihnen nicht nur die Teilhabe am Leben sondern auch Entscheidungen zu treffen.





  • dieses hängt immer von den Hilfsmitteln ab, die man zur Verfügung hat. Blinde Eltern benutzen z.B. sprechende Fieberthermometer. Gehörlose Eltern nutzen visualisierende Mittel wie ein Babyphone. Körperbehinderte Eltern benötigen dagegen Kindermöbel die ihren Bedürfnissen angepasst sind. Sind diese Hilfsmittel angepasst, kann die Hilfe anderer reduziert werden. Diese Hilfsmittel sind oft sehr teuer. Die Kostenträger übernehmen die Kosten leider nicht.





  • - Zum Ausgleich mancher Handlungen benötigen manche Eltern eine assistierende Kraft, die ihnen hilft die Elternaufgaben zu erfüllen. Sie helfen ihnen dann bei der Kinderpflege, im Haushalt und bei der Mobilität. Ob und wieviel Unterstützung benötigt wird, hängt von der Anzahl der Kinder, dem Alter der Kinder, der Behinderung, der Stärke der Einschränkung , der zur Verfügung stehende Hilfsmittel sowie Wohnumgebung ab.





  • Ehrenamtliche Hilfen durch Familienangehörige und/oder Freunde- der Einsatz von ehrenamtlichen Hilfskräften wie Partnern, Familienangehörigen, Freunden und Bekannten ist nur begrenzt sinnvoll da die Möglichkeiten der Selbstbestimmung der behinderten Eltern stark eingeschränkt werden.



  • Die Tagespflege- Eltern die Berufstätig sind bietet der Gesetzgeber des KJHG ( Kinder- und Jugendhilfegesetz)in einem begrenzten Zeitraum eine Kinderbetreuung in Form einer Tagesbetreuung an. Dies geht bis zum 4 Lebensjahr des Kindes. Vorteile dins, das die Eltern entscheiden können, welche Person die Betreuung macht, welchen Umfang dies haben soll, die Dauer und der Ort, wo die Betreuung stattfindet. Diese Form kann jedoch nicht von allen Éltern mit Behinderung erfolgen. Es müssen bestimmte Vorraussetzungen genommen werden.
  • Persönliche Assistenz oder "Elternassistenz"- wird in Form eines Arbeitsgeber-Modell oder durch die Beauftragung eines ambulanten Hilfedienstes verwirklicht. Im Unterschied zu den anderen entscheiden die betroffenen selbst wann sie wo und durch wen welche Unterstützung erhalten.Dieses Umfasst alle Unterstützungshandlungen , die behinderte Eltern benötigen, um die Elterliche Sorge , den Umgang mit den Kindern möglichst umfassend und selbstbestimmt ausüben können. Bis jetzt werden die Kosten für Kinderbetreuungskosten und Kosten für Haushaltshilfen von den Kostenträgern übernommen. Behinderte Eltern die keine Rehabilitationsmaßnahme erhalten, können die kosten für die Assistenz bei den Kranken- oder Pflegekassen, Sozial- und Jugendämtern beantragen. Bei der Organisation der Assistenz unterscheiden sich Eltern in einer Partnerschaft von allein erziehenden Elternteilen da diese keine Unterstützung von anderen haben. Diese Assistenz wird dann meistens von bezahlten Assistenzkräften geleistet. Diese Form wird meistens nicht gewährt. Somit sind Eltern mit Behinderung wesentlich stärker eingeschränkt und somit auch stärker von Überlastung und Ausgrenzung betroffen.





  • Gebärdensprachdolmetscher- Behinderte Eltern benötigen zur Klärung medizinischer, schulischer oder behördlicher Angelegenheiten, Assistenz durch Gebärdensprachdolmetscher. Seit Juli 2001 haben sie Anspruch auf kostenlose Gebärdensprachdolmetschung. Dieses bezieht sich auf den Kontakt mit der Frauenärztin, dem Kinderarzt, dem Jugend- oder Sozialamt, schließt aber nicht die Elternaufgaben wie den Kontakt mit Kindergarten und Schule ein.





  • Hemmnisse bei der Beantragung notwendiger Hilfen- Behinderte Eltern haben Angst, das sie Aufgrund ihrer Behinderung das Jugendamt sie als inkompetent halten, das Kindeswohl für gefährdet ansehen und das sie ihnen das Kind wegnehmen. Jugendämter bringen die Kinder gegen deren Willen in Pflegefamilien ohne zu gucken ob die Eltern nicht selbst in der Lage dazu sind. Eine Überlastung des behinderten Elternteils und oft auch der ganzen Familie sind dann unausweilich.




  • Persönliche Ressourcen in Familien mit behinderten Elternteilen- Die Lebenssituation von Familien mit Behinderung wird fast überall beeinflusst. Sie gehen mit einen hohen Potential an die Entwicklung und die Altagsschwierigkeiten ran. Kinder im Babyalter setzen sich so schon früh auf die Möglichkeiten des Behinderten Elternteils ein. Blinde Eltern dagegen entwickeln individuelle Verhaltensstrategien wie erfundene Spiele um raus zu finden wo sich das kind befindet.





  • 3.Welche Vorgaben macht die UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug auf das Thema Behinderung und Elternschaft?
    • Selbstbestimmte Elternschaft, persönliche Mobilität und angemessene Unterstützungsangebote – Menschen mit Behinderungen sollen in allen Belangen zu Ehe, Partnerschaft, Familie oder Elternschaft selber entscheiden und ihr Leben mit der notwendigen Unterstützung gestalten können.
    • Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen und haben das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
    Artikel 23 der UN-Behindertenrechtskonvention: 

    Achtung der Wohnung und der Familie (1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschenmit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allenFragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten,dass

    a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;

    b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden;

    c) Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.

    (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.

    (3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

    (4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.

    (5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.

    6. Fazit (persönliche Meinung)

    Folgen nach dem JGG

    Erziehungsmaßregeln

    Weisungen (Gebote u. Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen)

    • Weisungen befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen
    • Bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen
    • Eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen 
    • Arbeitsleistungen zu erbringen
    • Sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen 
    • An einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen
    • Sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (TOA)
    • Den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen
    • An einem Verkehrsunterricht teilzunehmen
    • Sich einer heilerzieherischen Behandlung oder Entziehungskur zu unterziehen (Abs. II)

    HzE
    • Erziehungsbeistandschaft 
    • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform in Anspruch nehmen

    Zuchtmittel (wenn Jugendstrafe nicht geboten, aber dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat)

    Verwarnung 
    • das Unrecht der Tat soll dem Jugendlichen eindringlich vorgehalten werden

    Auflagen

    • den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutmachen
    • sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen
    • Arbeitsleistungen zu erbringen
    • Einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen

    Jugendarrest

    • Freizeitarrest (wird für die wöchentliche Freizeit verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen)
    • Kurzarrest (zwei Tage Kurzarrest = eine Freizeit; wenn Ausbildung oder Arbeit nicht beeinträchtigt werden u. der zusammenhängende Vollzug erzieherisch geboten erscheint)
    • Dauerarrest (1-4 Wochen; wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen)

    Jugendstrafe

    Freiheitsentzug
    • wird verhängt, wenn wegen schädlichen Neigungen (die in der Tat hervorgetreten sind), Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wegen Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist
    •  min. 6 Monate, max. 5 Jahre; handelt es sich um ein Verbrechen, welches nach allg. Strafrecht mehr als 10 Jahre angedroht, so ist das Höchstmaß 10 Jahre 
    • Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist
    • Aussetzung d. Jugendstrafe zur Bewährung, wenn keine Vorstrafen und Verurteilung von nicht mehr als einem Jahr (max. 2 Jahre), kann Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden 
    • wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt u. in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird
    • Bewährungszeit 2-3 Jahre
    • Richter kann zusätzlich Weisungen oder Auflagen erteilen, um den Jugendlichen erzieherisch zu beeinflussen
    • Für max. 2 Jahre Unterstellung eines Bewährungshelfers
    • Strafaussetzung kann widerrufen werden, wenn der Jugendliche in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt o. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht oder gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt

    Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG)
    • wenn nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob in der Straftat schädliche Neigungen hervorgetreten sind, kann die Schuld festgestellt werden, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden 
    • Bewährungszeit 1-2 Jahre + Unterstellung eines Bewährungshelfers

    Maßregeln der Besserung und Sicherung

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
    Entziehungsanstalt
    Führungsaufsicht
    Entziehung der Fahrerlaubnis